SHK-Systemtechnik

Bundeskartellamt sieht Wettbewerb behindert

Offene Messsysteme für die Wohnungswirtschaft wirtschaftlicher

Donnerstag, 22.06.2017

Das Bundeskartellamt hat massiv den fehlenden Wettbewerb bei der verbrauchsabhängigen Erfassung und Abrechnung von Heiz- und Wasserkosten in Gebäuden sowie die Bereitstellung der dafür benötigten Zähler gerügt. In ihrem Abschlussbericht kritisiert die Behörde das Verhalten der marktführenden Submetering-Anbieter, die dem Kunden einen Anbieterwechsel erschweren und damit den Wettbewerb unzulässig begrenzen. Um diese Hemmnisse abzubauen, empfiehlt das Bundeskartellamt die Installation von interoperablen Zählern.

Das Bild zeigt Energiezähler für die Verbrauchsabrechnung.
Quelle: WDV-Molliné
Ob Klimazähler, Wasserzähler, Heizkostenverteiler oder Gaszähler – die gesamte Verbrauchsmengenerfassung in Wohngebäuden lässt sich kostensparend mit interoperablen Zählern inklusive Fernauslesung realisieren.

Das bringt neben wirtschaftlichen Vorteilen vor allem mehr Flexibilität bei der Systemwahl. „Außerdem erhalten die Wohnungsunternehmen endlich die notwendige Autonomie, die Energie- und Verbrauchsdaten selber auszuwerten. Das ist zwingende Voraussetzung, wenn beispielsweise strategische Maßnahmen zur Energieeinsparung in einem Quartier erfolgreich umgesetzt werden sollen“, so Frank Molliné, Geschäftsführer des Spezialisten für Verbrauchsmesstechnik WDV-Molliné.

Kartellverfahren nicht vom Tisch

Die Sektoruntersuchung des Bundeskartellamts ist ein Instrument, um Struktur und Verhalten von Marktteilnehmern eines Wirtschaftszweiges unter die Lupe zu nehmen. Das geschieht losgelöst von Monopol-Ermittlungen gegen bestimmte Unternehmen, kann diese aber nach sich ziehen. Der aktuelle Untersuchungsbericht für den Markt der Ablesedienstleistung von Wärme- und Wasserverbräuchen einschließlich Überlassung der notwendigen Messtechnik aber hat es in sich. So lässt die Behörde beispielsweise offen, ob sie Verfahren gegen die Marktführer gemäß der §§ 18 und 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) einleiten wird. Der § 18 dieses Gesetzes definiert den Sachverhalt der Marktbeherrschung, § 19 verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen.

Herstellergebundene Systeme Hauptkritikpunkt

Die Sektoruntersuchung lasse mindestens auf ein Duopol der beiden führenden Marktteilnehmer (über 50 Prozent Marktanteil) bzw. auf ein Oligopol der fünf größten Anbieter (über 70 Prozent Marktanteil) schließen, so das Bundeskartellamt. In der langen Liste der zahlreichen Wettbewerbshemmnisse führt die Behörde an erster Stelle die fehlende Interoperabilität von Zählern der Marktführer auf. Außerdem würden die langen Vertragslaufzeiten, die sich zum Teil aus unterschiedlichen Eichfristen und Nutzungsdauern der Zähler ergeben, einen Anbieterwechsel erschweren. Ohne Zusatzkosten sei dies nur alle 30 (!) Jahre möglich, ermittelten die Wettbewerbshüter.

Als dritter Punkt wurde die intransparente Vergabepraxis kritisiert. Hier fordert das Bundeskartellamt eine Ausschreibungspflicht. Dies ist insofern besonders wichtig, weil bei den Auftraggebern – also zum Beispiel Wohnungsunternehmen – zudem oft die sonst übliche Preissensibilität fehlt. Der Hintergrund: Die überhöhten Erfassungs- und Ablesekosten sind umlagefähig. Also bezahlen nicht die Gebäudeeigentümer die Rechnung des Ablesedienstes, sondern der Mieter. Deswegen verlangt das Bundeskartellamt hier jetzt mehr Transparenz und Informationsrechte für die Mieter. Das liegt auch im Interesse der Wohnungsunternehmen, da niedrige Mietnebenkosten gerade bei einem Wohnungsüberangebot entscheidend für die Vermarktung sind.

Interoperabilität der Zähler heute schon möglich

Die zunehmende Verbreitung von Zählersystemen, die per Funk ausgelesen werden, hat die Bindung an einen Dienstleister in den vergangenen Jahren massiv verstärkt. Ein Anbieterwechsel muss also de facto immer mit einem Wechsel der Zähler einhergehen, weil die Funkprotokolle und Auslesesoftware Teil der geschlossenen Systeme der jeweiligen Marktführer sind. Eine Öffnung für Dritte findet nicht statt. In Gesprächen des Bundeskartellamtes mit einzelnen Submetering-Unternehmen wurden datenschutzbezogene Bedenken vorgebracht und vor allem diese Abschottung mit dem notwendigen Schutz ihrer Innovationen im Bereich Zählersysteme begründet.

Frank Molliné, Geschäftsführer des Stuttgarter Submetering-Anbieters WDV-Molliné, widerspricht dieser Argumentation deutlich: „Es sind ausreichend offene Systeme wie M-Bus, KNX, BACnet, LonMark und viele weitere im Markt vorhanden. Mit wireless M-Bus lassen sich beispielsweise sehr zuverlässige, sichere Funkstrecken für die Fernauslesung von Zählern herstellen. Der wireless M-Bus ist genormt gemäß EN 13747-4 und dem Open Metering System (OMS). Das ist ein herstellerunabhängiger und interoperabler Standard, der allen Abrechnungsdiensten zur Verfügung steht und mit dem WDV-Molliné bereits seit mehreren Jahren arbeitet. Da zu unseren Dienstleistungen nicht nur die Beratung und Bereitstellung passender Zähler gehört, sondern auch der Aufbau von Messstellenkonzepten, bevorzugen wir sogar ausschließlich offene Systeme. Denn so können wir flexibel auf die jeweilige Gebäudesituation reagieren und nach Kundenwunsch eine Energiemengenerfassung aufbauen“, erklärt der Experte für Verbrauchsmesstechnik.

Weiterführende Informationen: http://www.bundeskartellamt.de

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