Im Verfahren zur Erteilung einer ZiE können Bauprodukthersteller und Sachverständige durch technische Stellungnahmen die Arbeit der zuständigen Behörde unterstützen, aber diese bleibt Herrin des Verfahrens und kann zum Beispiel ergänzende Versuche etc. verlangen.
Wann ist eine Abweichung nicht wesentlich?
Der Begriff der „nicht Wesentlichkeit“ ist nicht eindeutig definiert und nur schwer zu fassen. Anhand der nachfolgenden drei Fragen, ist eine systematische Annäherung an den Einzelfall möglich:
1. Es ist keine gänzlich vom Verwendbarkeitsnachweis abweichende Verwendung?
Wird ein Bauprodukt in einer Bauart in völlig anderer Art und Weise eingesetzt, als im Verwendbarkeitsnachweis beschrieben, so handelt es sich nicht um eine nicht wesentliche Abweichung (n.w.A.). Ein solcher Fall kann beispielsweise vorliegen, wenn eine Brandschutzmanschette statt für ein brennbares Rohr für ein nichtbrennbares Rohr oder zur Abschottung von Lüftungsleitungen verwendet werden soll.
Durch die Andersartigkeit der Verwendung ist grundsätzlich unter Hinzuziehung der Hersteller der enthaltenen Bauprodukte umfassend zu prüfen, ob in der konkreten Anwendung das Produkt überhaupt wie vorgesehen funktionieren kann. Auf Basis einer solchen Begutachtung und gegebenenfalls weiterer Untersuchungen wäre möglicherweise die Erteilung einer ZiE möglich. Im Regelfall ist davon aber nicht auszugehen.
2. Die Funktionssicherheit ist für die notwendige Dauer sichergestellt?
Weiterhin ist auf Basis einer Einschätzung der Bauprodukthersteller und ggf. weiterer spezieller Sachverständiger zu prüfen, ob der Feuerwiderstand für die geforderte Dauer sichergestellt ist. Bestehen hieran Zweifel, so muss entweder die Bauart konstruktiv verbessert oder der notwendige Feuerwiderstand durch andere Maßnahmen (sogenannte Kompensationen) reduziert werden.
Hinsichtlich der Optimierung der Bauart können die Bauproduktehersteller im Regelfall unterstützen. Bezüglich der Anpassung der Feuerwiderstandsdauer ist der Brandschutzplaner beziehungsweise -sachverständige hinzuzuziehen, der das Objekt betreut. Es sei hier aber angemerkt, dass ein solches Vorgehen mit erheblichem Aufwand verbunden ist.
Für den Fall, dass der Bauproduktehersteller über keine relevanten Prüferfahrungen oder anderweitige Erfahrungen bezüglich der konkreten Situation verfügt, wird er hierzu keine positive Aussage tätigen können.
3. Die Lösung ist zulassungsfähig?
Abschließend muss die Bauart überhaupt zulassungsfähig sein, um als nicht wesentliche Abweichung gelten zu können. Ist die Genehmigungsfähigkeit nicht gegeben, weil etwa im großen Rahmen leicht entflammbare Baustoffe verwendet werden, so kann der Hersteller der Bauart sich nicht einfach über diese Einschränkungen hinwegsetzen.
Bezüglich der einzelnen eingesetzten Bauprodukte können deren Hersteller hierzu Aussagen machen und den Anwender der Bauart unterstützen.
Bestätigung der n.w.A.
Für die Bestätigung der nicht wesentlichen Abweichung gibt es keine ausdrücklichen Formvorschriften, die über die Anforderung der Verwendbarkeitsnachweise hinausgeht. In diesen wird gefordert, dass die Bestätigung schriftlich gegenüber der Bauherrschaft zu erfolgen hat. Die beigefügten Musterformulare stellen einen Vorschlag dar, der den typischen Inhalt beschreibt. Wichtig ist nur, nicht zu bestätigen, dass alle Bestimmungen des Verwendbarkeitsnachweises eingehalten wurden, sondern darauf hinzuweisen, dass eine nicht wesentliche Abweichung vorliegt. Ein möglicher Textbaustein könnte wie folgt lauten: „Die Rohrabschottung wurde fachgerecht und gemäß der bauaufsichtlichen Zulassung eingebaut. Es wurde bzgl. … in Rücksprache mit … des Brandschutzsystems nicht wesentlich abgewichen“.
Auf Verlangen der Bauüberwachung beziehungsweise Bauherrschaft kann eine schriftliche Bestätigung über die Abstimmung beigefügt werden.