Info: Was zählt zu „öffentlichen Gebäuden“?
Die DIN 18040-1 beschränkt sich auf öffentlich zugängliche Gebäude, speziell auf die Teile des Gebäudes und der zugehörigen Außenanlagen, die für die Nutzung durch die Öffentlichkeit vorgesehen sind. Zu den öffentlich zugänglichen Gebäuden gehören in Anlehnung an die Musterbauordnung (§ 50 Abs. 2 MBO):
-
Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens
-
Sport- und Freizeitstätten
-
Einrichtungen des Gesundheitswesens
-
Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude
-
Verkaufs- und Gaststätten
-
Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen
Der Bund als Bauherr verpflichtet sich, vorbildlich barrierefrei zu bauen. Dazu wurde 2014 zum ersten Mal der „Leitfaden Barrierefreies Bauen“ als Arbeitshilfe veröffentlicht. Inzwischen liegt er in der vierten aktualisierten Auflage vor.