01. April 2019
Nicht immer können in der Praxis Bauarten genauso hergestellt werden, wie es der jeweilige Verwendbarkeitsnachweis fordert. Alle denkbaren Anwendungsfälle in den Zulassungen und Prüfzeugnissen abzubilden, ist praktisch nicht möglich. Daher hat der Gesetzgeber das Instrument der „nicht wesentlichen Abweichung“ geschaffen, um in Grenzfällen eine rechtskonforme Ausführung zu ermöglichen. Leider ist die Anwendung dieses Instrumentariums nicht immer ganz einfach. Nachfolgend sollen daher die Grundzüge anhand brandschutztechnischer Leitungsabschottungen dargestellt werden.