Vor den Schranken des Gerichts…

Schwarzbau im Garten – Justitia schaut zu!

Vom Wohnrecht für Hunde, dem steuerpflichtigen Gartenhäuschen und überdimensionierten Spielgeräten: Kurioses und Bemerkenswertes aus deutschen Gerichtssälen…

Auch Hunde haben das Recht auf ein Dach über dem Kopf – selbst dann, wenn sie zuvor bei Tag und Nacht, bei Wind und Wetter draußen gelebt haben. Im Freien gehaltene Hunde genießen einen ganzjährigen Anspruch auf eine Schutzhütte und einen witterungsfesten Liegeplatz mit wärmegedämmtem Boden. Das entschied das Verwaltungsgericht Aachen. (AZ 6 L 23/13). Der Hundehalter ohne festen Wohnsitz lebte und übernachtete regelmäßig in seinem Auto auf einem Rastplatz in der Nähe Aachens. Seine beiden Schäferhunde mussten ständig draußen bleiben und waren dabei am Auto angeleint. Neben der fehlenden Schutzhütte (für die Hunde – nicht für den Wohnungslosen) störte sich das Gericht auch an der unsachgemäßen Anleinung der Hunde. Die Leine müsse mindestens sechs Meter lang und gegen das „Aufdrehen“ gesichert sein. Der Hund könnte sich ja strangulieren…

Haben Sie als Kleingärtner ein Gartenhäuschen mit Strom- und Wasseranschluss? Und übernachten Sie da gelegentlich? Dann legen Sie schon mal was für das Finanzamt zurück. Das Verwaltungsgericht Greifswald (AZ 378/09) gab jetzt in genau einem solchen Fall grünes Licht für das Erheben der Zweitwohnungssteuer…

Eher selten kommt jemand auf die Idee, sein Gartenhäuschen auf einer Dachterrasse zu errichten. Genau das aber tat ein Wohnungseigentümer auf seiner Sondernutzungsfläche. Nicht sonderlich erbaut davon waren die übrigen Wohnungseigentümer: Der optische Gesamteindruck des ganzen Gebäudes sei dadurch doch sehr beeinträchtigt. Dem schloss sich das OLG Celle an. Es handele sich hier um eine bauliche Veränderung, der alle Eigentümer hätten zustimmen müssen.

Ein Baumhaus mit Satteldach, eigener Veranda und einer Grundfläche von 6 mal 2,5 Metern, errichtet auf einer drei Meter hohen Stützkonstruktion… das geht nicht mehr als Kinderspielgerät durch. Schon gar nicht dann, wenn es mit einem Abstand von weniger als drei Metern vom Obergeschoss des Nachbarhauses errichtet wurde. Die stolzen Erbauer ließen alle gerichtlichen Fristen verstreichen, das Baumhaus zu verkleinern oder es zumindest vom Nachbargrundstück wegzurücken. Das Verwaltungsgericht München kannte daher keine Gnade und bestätigte den bereits behördlich verfügten Abriss. Welche Masse die dafür eingesetzte Abrissbirne hatte, konnte die Redaktion nicht in Erfahrung bringen…

Ob ein „Baumhaus“ ein Spielgerät für Kinder oder ein rechtlich relevantes Bauwerk ist, zeigen die Ausmaße des fraglichen Objekts. Passt kein Erwachsener in das Haus, beispielsweise wegen einer nur 90 Zentimeter hohen Eingangstür, kann zu recht von einem (nicht genehmigungspflichtigen) Spielturm ausgegangen werden. So urteilte das OLG Hamm und verweigerte die Beseitigung eines solchen Objekts.

Mittwoch, 25.04.2018