Sammelsicherungen, umgangssprachlich auch als Rohrbelüfter oder Rohrentlüfter bekannt, beschäftigen Gefährdungsanalysten bis heute.
Risikofaktor für die Trinkwasserhygiene
Sammelsicherungen, umgangssprachlich auch als Rohrbelüfter oder Rohrentlüfter bekannt, beschäftigen Gefährdungsanalysten bis heute.
Dabei sollte der Begriff „Sammelsicherung“ schon längst aus unserem Wortschatz verschwunden sein, denn seit 2011 sind sie nicht mehr normgerecht. Seit diesem Zeitpunkt sind Einzelabsicherungen vorgeschrieben. Was vielen nicht bewusst ist: In Verbindung mit der Trinkwasserverordnung führt dies zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen. Denn gemäß Trinkwasserverordnung (TrinkwV) müssen bei der Wasserverteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden.
Diese Anforderung gilt explizit auch an Gebäudewasserversorgungsanlagen, die lediglich dazu dienen, von einem Wasserversorger übernommenes Trinkwasser in einem Gebäude zu verteilen und an die Verbraucherinnen und Verbraucher abzugeben. Dies ist von besonderer Brisanz, da so die gültigen Normen einen rechtsverbindlichen Charakter erhalten. Bereits nach der bestehenden Trinkwasserverordnung stellt damit das Vorhandensein von Sammelsicherungen per se eine Ordnungswidrigkeit dar. Auf den Punkt gebracht heißt das: „Sammelsicherungen sind verboten!“ Dies gilt selbst dann, wenn der technische Maßnahmenwert für Legionellen eingehalten wird. „Noch immer werden Sammelsicherungen in nennenswerten Stückzahlen verkauft, um defekte Einheiten in Bestandsgebäuden zu ersetzen. Dabei ist es so einfach und vergleichsweise kostengünstig, herkömmliche Sammelsicherungen durch eine Strangspül-Einheit zu ersetzen. Vielen ist nicht bewusst, dass sie eine Hinweispflicht haben und haftbar gemacht werden können“, weiß Günter Dülk, geschäftsführender Gesellschafter von WimTec.
Der Austausch bestehender Sammelsicherungen durch neue ist für den Installateur zwar ein lukratives Geschäft, aber ein Regelverstoß und damit ein enormes Risiko. Wie alle Fachhandwerker am Bau hat er eine umfassende Warn- und Hinweispflicht. Der Installateur schuldet seinem Auftraggeber eine Trinkwasser-Installation nach dem Stand der Technik. Erfüllt er diese Bringschuld nicht, kann er für die Folgen haftbar gemacht werden. Doch selbst dann, wenn er mit der Instandhaltung oder dem Austausch der Sammelsicherung nicht beauftragt war, können Sammelsicherungen für einen weitestgehend unbeteiligten Installateur Haftungs- und Schadenersatzforderungen mit sich ziehen. Denn als Fachhandwerker muss er den Auftraggeber auf die Unzulässigkeit der Sammelsicherung und das daraus resultierende Sicherheitsrisiko selbst dann hinweisen, wenn er nicht mit Arbeiten an der Sammelsicherung beauftragt war.
In allen Fällen, in denen ein Fachhandwerker das Vorhandensein einer Sammelsicherung hätte erkennen oder vermuten müssen, ist diese Hinweispflicht gegeben. Die für einen Schadenersatzanspruch erforderliche Kausalität kann nicht nur durch das aktive Tun, sondern auch durch das Unterlassen von notwendigen Handlungen gegeben sein. Die nicht ausgesprochene Warnung vor einer unzulässigen Sammelsicherung kann somit bereits ausreichen, um einen Haftungsanspruch zu begründen. Um die geforderte Aufklärung im Anlassfall auch vor Gericht belegen zu können, sollte dieser Hinweis unbedingt schriftlich erfolgen und die Übergabebestätigung aufbewahrt werden.
Zahlreiche Fachhandwerker sehen diese Warn- und Hinweispflicht als lästiges Übel, dabei bietet sie die Chance auf einen ungeplanten Auftrag und damit zusätzliche Einnahmen. Gewusst wie, lässt sich die Sanierung ohne aufwendigen Rückbau, ohne Stemmen, ohne Neuverfliesen und damit ohne weitere Gewerke in nur wenigen Stunden bewerkstelligen und damit auch bei vollen Auftragsbüchern schnell umsetzen. Die ideale Lösung dafür ist die automatische Strang-Spüleinheit „WimTec PROOF SE“. Sie verfügt über eine intelligente Freispül-Automatik, die exakt auf die Gebäudeanforderungen eingestellt werden kann. So ist der regelmäßige und vollständige Wasseraustausch gemäß der Richtlinie VDI 3810-2/VDI 6023-3 im Kalt- und Warmwasserstrang (getrennt einstellbar) sichergestellt.
Der Rückbau erfolgt ohne Eingriff in die Wandverkleidungen und dem damit verbundenen Zutritt zu den betroffenen Wohnungen. Unabhängig davon ob Einzel- oder Doppelstrang, ob Auf- oder Unterputz: Sammelsicherungen wie zum Beispiel von Seppelfricke, Schlösser sowie Schubert & Salzer, lassen sich besonders einfach und schnell auf „WimTec PROOF SE“ austauschen. Zusammen mit eigensicheren Armaturen sorgt die automatische Strang-Spüleinheit für optimale Hygiene.
„WimTec PROOF SE“ kann unabhängig von den örtlichen Gegebenheiten überall eingesetzt werden. Ist ein Stromanschluss vorhanden, entfällt sogar die Notwendigkeit des Batteriewechsels. Im Fokus steht die absolute Betriebssicherheit: Durch Drücken des Kontrolltasters wird eine Funktionskontrolle durchgeführt. Dabei wird auch die verbleibende Batterielebensdauer überprüft und angezeigt, wenn die einwandfreie Funktion für mindestens ein Jahr sichergestellt ist. Wie alle Lösungen des „HyPlus“-Gesamtkonzeptes ist auch die Strang-Spüleinheit mit dem Infrarot-Tablet aus dem Hause WimTec kompatibel. Damit lassen sich sämtliche Funktionen einstellen, steuern und auslesen. Zur Anlagendokumentation können die Protokolle als PDF- oder CSV-Datei gesichert und dem Raumbuch hinzugefügt werden.
Am 31. März 2023 wurde im Bundesrat die zweite Novellierung der Trinkwasserverordnung beschlossen. Damit wird in Kürze ein noch strengeres Regelwerk in Kraft treten. Alle Unternehmen aus der Sanitär-, Heizungs- und Klima-Branche sollten sich rechtzeitig über die Änderungen informieren. Letztendlich sind sie es, die sich noch besser rechtlich absichern und in weiterer Folge das Wissen um die neuen Vorgaben zu den Betreibern der Gebäude und zu den Investoren bringen müssen.
Weiterführende Informationen: https://www.wimtec.com/
Mittwoch, 18.10.2023