Jetzt ist der Hammer gefallen, das Urteil revidiert und die Wohnungseigentümergemeinschaft kann erst einmal aufatmen. Ihr bleiben wohl enorme Kosten erspart! Möglich machte das der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), der die Anordnung des Landratsamts (Gesundheitsamts) Würzburg aufgehoben hat, mit der die Eigentümer angewiesen wurden, die in ihrer Anlage mit Epoxidharz sanierten Trinkwasserleitungen wieder entfernen zu lassen.
Zum Hintergrund: Die Sanierung der korrodierten Kupferleitungen im Gebäude erfolgte durch das Ausspritzen mit einem speziellen Epoxidharz. Dabei hat die Wohnungseigentümergemeinschaft die Rechnung ohne das Gesundheitsamt Würzburg gemacht. Denn nach Ansicht dieser Institution entspricht diese Maßnahme nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Also wieder raus damit!
Zur Begründung: Bei der Instandhaltung von Trinkwasserverteilungsanlagen dürften nur Materialien verwendet werden, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik im Kontakt mit Wasser keine Verunreinigungen in höheren Konzentrationen verursachen. Für den vorliegenden Rohrdurchmesser habe das zuständige Umweltbundesamt (UBA) in seinen Leitlinien aber keine Beschichtung auf Epoxidharzbasis vorgesehen. In erster Instanz war das Verwaltungsgericht Würzburg dieser Auffassung daher gefolgt.
Das ist rechtswidrig! Sagt jetzt jedoch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) zur Verfügung des Landratsamts und gibt der Berufung der ausführenden Fachfirma statt!
Zur Rechtsgrundlage: Laut § 9 Absatz 7 kann eine Behörde einschreiten, wenn die in der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) geregelten Grenzwerte beziehungsweise Anforderungen nicht eingehalten werden und hierfür die Trinkwasserinstallation ursächlich ist. Denn dies setze im konkreten Einzelfall eine möglicherweise bestehende Gefahr für die menschliche Gesundheit voraus. Hiervon könne nach derzeitigem Kenntnisstand nicht positiv ausgegangen werden, hieß es.
Der BayVGH räumte zwar ein, dass die vorhandenen Messergebnisse eine gewisse Belastung des Trinkwassers mit den im Epoxidharz enthaltenen Stoffen Bisphenol A und Epichlorhydrin aufzeigen, die das Trinkwasser nachteilig beeinflussen könnten. Jedoch richte sich die Beurteilung, ob die Verunreinigung des Trinkwassers der Gesundheit schade, entscheidend nach den vom Umweltbundesamt (UBA) festgesetzten Vorsorgewerten. Und die waren zum Zeitpunkt der behördlichen Anordnung nicht überschritten. Auf die Frage, ob die Rohrinnensanierung mit Epoxidharz den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, kam es dagegen nicht an.
Allerdings sei anzumerken: Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat der BayVGH die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.
(BayVGH, Urteil vom 6. März 2018, Az. 20 B 17.1378) www.vgh.bayern.de