Das Sanitär- und Heizungshandwerk sieht sich mit vielfältigen Anforderungen im Bereich der regelkonformen Dämmung von Leitungsanlagen konfrontiert.
Das Sanitär- und Heizungshandwerk sieht sich mit vielfältigen Anforderungen im Bereich der regelkonformen Dämmung von Leitungsanlagen konfrontiert.
Leider werden diese aber nicht in jeder Ausschreibung und von jedem Planer ausdrücklich, vollständig und eindeutig benannt. Handwerksunternehmen sind deshalb gut beraten, sich selbst gründlich zum Beispiel mit der Frage zu befassen, mit welchen Rohrabschottungen sowohl die Anforderungen an den Brandschutz als auch an den Wärmeschutz, an den Schallschutz, an den Tauwasserschutz bei kaltgehenden Leitungen oder die Luftdichtheit eines Gebäudes zuverlässig zu erfüllen sind.
Gemäß der MBO dürfen Leitungen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen gegen die Weiterleitung von Rauch und Feuer getroffen werden. Dies gilt als gegeben, wenn die Leitungen mit hierfür geprüften und zugelassenen Systemen abgeschottet werden, die mindestens die Feuerwiderstandsfähigkeit der raumabschließenden Bauteile aufweisen. Die meisten Fachhandwerker sind erfahren darin, entsprechende Abschottungen einzubauen bzw. kooperieren mit einem Fachisolierer. Doch eine Rohrabschottung muss heute noch mehr leisten. So darf sie etwa die Wärmebeziehungsweise Kältedämmung der Leitung nicht verschlechtern und spielt auch bei der Erreichung von Schallschutzzielen sowie für die Luftdichtheit eines Gebäudes eine Rolle. Der Handwerker sollte deshalb den Bauherrn oder Planer explizit nach allen Anforderungen fragen, die das Gebäude als Ganzes beziehungsweise seine Bauteile erfüllen sollen, sofern dies nicht eindeutig aus der Ausschreibung hervorgeht. Die Auswahl des passenden Abschottungssystems kann erst auf der Grundlage genauer Informationen erfolgen.
Am 1. November 2020 trat das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien bei der Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden in Kraft. Das sogenannte Gebäudeenergiegesetz (GEG) ersetzt unter anderem auch die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV). Nach wie vor und auch nach GEG gilt: Werden Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen erstmalig in einem Gebäude eingebaut oder werden sie ersetzt, haben der Bauherr oder der Eigentümer dafür Sorge zu tragen, dass die Wärmeabgabe der Rohrleitungen und Armaturen begrenzt wird. Leitungen und Armaturen sind also überall im Gebäude entsprechend zu dämmen, auch im Bereich einer abzuschottenden Durchführung. Selbst in Bestandsgebäuden sollen, wo immer möglich, nachträglich Maßnahmen zur Wärmedämmung zugänglicher Leitungen ergriffen werden.
Zur Begrenzung der Wärmeabgabe schreibt das GEG eine Dämmung der Verteilleitungen vor und definiert Mindestanforderungen an die Dämmdicken in Abhängigkeit vom Rohrdurchmesser. Unmittelbar in der Bauteildurchführung kann die Dämmdicke um 50 Prozent reduziert werden. Auf eine Wärmedämmung vollständig zu verzichten, wäre nach GEG nicht zulässig. Das Abschottungssystem und die eingebaute Längendämmung sollten aufeinander abgestimmt und im besten Falle miteinander geprüft sein.
Aber nicht nur warmgehende, auch kaltgehende Leitungen sind zu isolieren. Zur Vermeidung einer Erwärmung von Trinkwasser kalt und der in der Folge möglichen Verkeimung sind die höheren Anforderungen der DIN 1988-200 zu beachten. Eine Isolierung in gleicher Qualität wie für die Warmwasserleitungen ist insbesondere dann vorgeschrieben, wenn eine Erwärmung durch erhöhte Umgebungstemperaturen, zum Beispiel durch benachbarte warmgehende Rohrleitungen in gemeinsamen Hohlräumen wie Schächten oder oberhalb von Abhangdecken, zu erwarten ist. Auch hier gilt: Die Anforderungen können nur sicher erfüllt werden, wenn Rohrdämmung und Brandschutzsystem aufeinander abgestimmt sind.
Durch die Dämmung von Trinkwasserrohren kalt soll aber nicht nur dem Gesundheitsschutz Genüge getan, sondern auch die Bildung von Tauwasser auf der Rohrleitungsoberfläche vermieden werden. Gleiches gilt gemäß DIN EN 12056 für Entwässerungsleitungen, die kaltes Wasser führen (zum Beispiel Regenwasserleitungen). Insbesondere Leitungen zur Dachentwässerung müssen innerhalb von Gebäuden gegen Schwitzwasserbildung gedämmt werden, wenn die klimatischen Verhältnisse, also die Temperaturen und die Luftfeuchtigkeit in den Räumen, dies erforderlich machen. Dies gilt auch im Bereich von Bauteildurchführungen. Das gewählte Abschottungssystem muss daher sowohl im Sinne des Brandschutzes, als auch des Tauwasserschutzes wirksam sein.
Auf kaltgehenden Leitungen zur Gebäudekühlung müssen wie auf warmgehenden Leitungen Dämmungen eingebaut werden. Die vom GEG hierfür geforderten Mindestdämmstärken reichen allerdings in den meisten Fällen nicht einmal aus, um Tauwasserfreiheit sicher zu gewährleisten. Sollen nennenswert Kosten und Energie eingespart werden, so sind hierfür deutlich höhere Dämmdicken zu empfehlen. Die Kälteerzeugung nämlich ist in der Regel sogar noch energieintensiver als die Wärmeerzeugung. Leider wird das GEG allerdings regelmäßig so gelesen, als sei die Energieeinsparung im Kältebereich nicht so wichtig – mit entsprechenden Konsequenzen für die Wahrnehmung in der Praxis. Damit werden Chancen für eine Energiekostensenkung verschenkt. Die Ermittlung von optimalen Dämmdicken erleichtert das „Teclit“-Planungstool auf der Website der Deutschen Rockwool.
Stetig an Bedeutung gewinnen die Anforderungen an den Schallschutz in Gebäuden. Während die DIN 4109 den Mindeststandard definiert und im baurechtlichen Genehmigungsverfahren verbindlich einzuhalten ist, hat die VDI 4100 vor allem einen privatrechtlichen Charakter. Die dort beschriebenen erhöhten Schallschutzanforderungen werden von Gerichten im Streitfall immer wieder als Bewertungsmaßstab herangezogen. Eine der drei dort beschriebenen Gütestufen des Schallschutzes sollte zwischen den am Bau Beteiligten daher ausdrücklich vertraglich vereinbart werden. Grundsätzlich sind schalldämmende Maßnahmen auch im Bereich von Wand- und Deckendurchführungen vorzusehen. So ist zu vermeiden, dass Fließgeräusche aus Rohrleitungen auf die angrenzenden Bauteile übertragen werden (Körperschall) oder eine Schallübertragung zwischen den angrenzenden Räumen durch die Bauteilöffnung möglich ist (Luftschall). Die Abschottungen sind so zu planen und auszuführen, dass sie den Schallschutz im Gebäude nicht beeinträchtigen.
Gemäß GEG ist ein Gebäude so zu errichten, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig nach den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet ist. Schließlich hat auch die Luftdichtheit eines Gebäudes einen erheblichen Einfluss auf dessen Heizwärmebeziehungsweise Kältebedarf. Wenn warm- oder kaltgehende Leitungen aus der haustechnischen Zentrale im Keller durch die Decke über dem Kellergeschoss oder einer Tiefgarage geführt werden, durchstoßen sie die wärmedämmende Umfassungsfläche und können die Luftdichtheit der Gebäudehülle beeinträchtigen. Im Rahmen des Effizienznachweises werden Gebäude regelmäßig einem Luftdichtheitstest (auch als Blower-Door-Test bekannt) unterzogen. Bei größeren Gebäuden wird die Luftdichtheit nicht für das gesamte Gebäude überprüft, sondern für mehrere Gebäudeabschnitte separat hergestellt und geprüft. Deshalb spielen hier auch die Abschottungen in Bauteilen, die nicht zur äußeren Umfassungsfläche gehören eine wichtige Rolle.
Für Rohrabschottungen mit der „Conlit 150 U“ von Rockwool wurde nachgewiesen, dass bei Durchführungen nur unwesentliche Undichtheiten entstehen. Der Nachweis der Luftdichtheit für ein Gebäude wird dadurch erleichtert. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Sanitär- und Heizungsinstallateur heute nicht nur öffentlich-rechtliche Verpflichtungen hat, die sich aus den geltenden Regeln ergeben, sondern oft genug auch privatrechtliche, die bei Nichtbeachtung ein juristisches Nachspiel haben können. So wäre eine nicht gemäß den Anforderungen des GEG gedämmte Rohrleitung zunächst eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Handelt es sich dabei um nicht mehr zugängliche Leitungen und ist eine Nachbesserung nicht möglich, so ist dem Bauherrn der entstandene Schaden zu ersetzen. Die Höhe der Schadenersatzforderungen richtet sich dann zum Beispiel nach den zu erwartenden Mehrkosten durch Wärmeverluste über die voraussichtliche Lebensdauer der Anlage. Ebenso ist bei Nichterreichen der vereinbarten Schallschutzziele mit privatrechtlichen Auseinandersetzungen zu rechnen. Eine nicht sachgerecht ausgeführte Abschottung ist darüber hinaus nicht nur ein grober Verstoß gegen geltendes Baurecht, sie kann im Schadensfall sogar strafrechtliche Konsequenzen haben.
Handwerkern, die sich zu Fragen der optimalen Dämmung von warm- und kaltgehenden Leitungen, dem Tauwasserschutz, dem Schall- und Brandschutz in der Haustechnik und der Auswahl von Abschottungssystemen informieren möchten, seien die Fachseminare des Rockwool-Forums zu den Themenschwerpunkten Haustechnik und Brandschutz empfohlen. Hier wird speziell auf die Wechselwirkungen der zahlreichen gesetzlichen Regelungen abgestellt.
Ein praxistaugliches Abschottungssystem muss heute nicht nur die notwendigen Brandprüfungen erfolgreich bestehen. Auch hinsichtlich des Wärme-, Kälte- und Schallschutzes sowie der Luftdichtheit sollte es – gegebenenfalls gemeinsam mit gängigen Dämmsystemen für die Leitungssysteme – geprüft worden sein und über die erforderlichen Nachweise verfügen. Das gibt den Planern wie den Ausführenden die notwendige Sicherheit, so die Auffassung von Michael Kaffenberger-Küster, Autor des Beitrages und Produktmanager Haustechnik „Conlit Brandschutz“ bei der Deutschen Rockwool. Wie vielfältig die zu prüfenden Sachverhalte sind, erläutert er im Folgenden am Beispiel der „Conlit“-Rohrabschottungen aus Steinwolle.
Bereits im Jahr 2000 hat die Deutsche Rockwool erste Brandversuche mit „Conlit“-Abschottungen erfolgreich durchgeführt. Seither wurde Jahr für Jahr auf der Grundlage vieler weiterer Brandprüfungen, die infolge von stetig steigenden Anforderungen nötig wurden, die Beschreibung des Anwendungsumfanges der Abschottungen um zahlreiche praxisrelevante Details ergänzt. Von Beginn an wurden dabei sämtliche erforderlichen Dämmdicken der „Rockwool 800“ für warmgehende Leitungen berücksichtigt und mitgeprüft. Die Eignung der „Conlit“- Abschottungssysteme wird seither in verschiedenen Anwendungsdokumenten (abP, aBG) bescheinigt. Welche Dämmdicke bei welchen Anforderungen erforderlich ist, kann Tabellen im Planungs- und Montagehelfer der Deutschen Rockwool entnommen werden. Dieser steht auf der Website des Unternehmens als online nutzbares und downloadfähiges Dokument bereit. Hier sind auch die erforderlichen Prüfzeugnisse und Bauartgenehmigungen hinterlegt.
Auch das Dämmsystem „Teclit“ für kaltgehende Leitungen wurde mit „Conlit“-Abschottungen erfolgreich geprüft, was ebenfalls entsprechend dokumentiert wurde. Die Nutzung des sogenannten „Teclit Tools“ auf der Website erleichtert es, die erforderlichen Dämmstärken für kaltgehende Leitungen zu definieren. Speziell für den Tauwasserschutz an brennbaren Regenwasserleitungen wurde eine Abschottungsvariante mit der „Conlit BSM“ geprüft. Eine umfangreiche Montageanleitung gibt Hinweise, wie Kältedämmung und Brandschutz sicher kombiniert werden können.
Luftdurchflussmessungen an Durchführungen in Massivbauteilen, die mit Rohrabschottungen von Rockwool abgeschottet wurden, hat entsprechend dem Blower-Door-Verfahren das Fraunhofer-Institut für Umwelt-, Sicherheits- und Energietechnik in Oberhausen durchgeführt. Die Rockwool-Rohrabschottungen mit der „Conlit 150 U“ in Massivbauteilen und mit dem „Conlit Penetration Board“ können danach im Sinne des Blower-Door-Verfahrens als luftdicht bezeichnet werden. Umfangreiche Schallschutzprüfungen von Musterinstallationen mit „Conlit“-Rohrabschottungen führte das Frauenhofer Institut Stuttgart durch. Die entsprechenden Prüfberichte stehen zum Download bereit unter www.rockwool.de/pruefzeugnisse-conlit.
Donnerstag, 27.10.2022