Handwerker geht in hohes Risiko, falls er das versäumt!
Wegweisendes Urteil für Handwerker
Handwerker geht in hohes Risiko, falls er das versäumt!
Handwerker aufgepasst! Der private Kunde ist bei Vertragsabschluss unbedingt über sein Recht auf Widerruf zu informieren! Geschieht das nicht und der Kunde widerruft, wartet der Handwerker vergeblich auf die Bezahlung bereits erbrachter Leistungen. Oder in den Worten des Gerichtshofs der Europäischen Union (GHdEU): „Widerruft ein Verbraucher einen bereits erfüllten, außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Dienstleistungsvertrag, so ist er von jeder Zahlungsfrist befreit (Rechtssache C-97/22).“
In dem konkreten Fall beauftragte der Eigentümer eines Hauses einen Handwerker mit der Erneuerung der Elektroinstallation. Wichtig: Es hätte genauso gut die Trinkwasserinstallation, eine Badsanierung oder eine neue Heizungsanlage sein können. Ebenfalls wichtig: Rechtlich tritt der Eigentümer hier als Verbraucher auf, für den der Verbraucherschutz greift. Und damit auch die vierzehntägige Widerspuchsfrist, die man eher vom Online-Handel kennt. Der Verkäufer von Waren oder Dienstleistungen, hier der Elektriker, muss den Verbraucher über diese Widerspruchsfrist informieren, wenn der Vertrag nicht in den Geschäftsräumen des Verkäufers oder Handwerkers abgeschlossen wurde. Also beispielsweise im Haus des Verbrauchers, per Telefon, per Mail oder online im Internet.
Versäumt der Handwerker, den Verbraucher zu informieren, verlängert sich die Widerspruchsfrist um ein Jahr! In diesem Fall erneuerte der Elektriker die komplette Installation und präsentierte dem Eigentümer die Rechnung: „Dieser beglich die Rechnung nicht, sondern widerrief den Vertrag. Er macht geltend, dass das Unternehmen keinen Anspruch auf Vergütung habe, da es versäumt habe, ihn über sein Widerrufsrecht zu unterrichten und da die Arbeiten vor Ablauf der Widerrufsfrist (von einem Jahr) ausgeführt worden seien“, so der GHdEU. Und fällt das Urteil: „Ein Verbraucher ist von jeder Verpflichtung zur Vergütung der Leistungen befreit, die in Erfüllung eines außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Dienstleistungsvertrags erbracht wurden, wenn der betreffende Unternehmer ihn nicht über sein Widerrufsrecht informiert hat und der Verbraucher sein Widerrufsrecht nach Erfüllung dieses Vertrags ausgeübt hat.“ Der Elektrohandwerker muss also seinen Verlust komplett selbst tragen. Das Gericht wertet so den Verbraucherschutz höher als das Argument der ungerechtfertigten Bereicherung, das der Handwerker dem Hauseigentümer unterstellt hat. Bei Verträgen mit Verbrauchern, in der Regel private Kunden, ist also hieb- und stichfest auf das Recht auf Widerspruch hinzuweisen.
Dienstag, 23.05.2023