Zum Ende dieses Jahres greift die regelmäßige Verjährungsfrist für Forderungen, die im Jahr 2015 fällig wurden und noch nicht, oder nur teilweise, beglichen sind. Jetzt ist Zeit zu handeln!
Achtung: Verjährung droht!
Zum Ende dieses Jahres greift die regelmäßige Verjährungsfrist für Forderungen, die im Jahr 2015 fällig wurden und noch nicht, oder nur teilweise, beglichen sind. Jetzt ist Zeit zu handeln!
Alle Jahre wieder… ist Verjährung ein Thema. Konkret: die regelmäßige Verjährungsfrist für noch offene Forderungen. „Offene Forderungen, die über einen längeren Zeitraum nicht haben realisiert werden können, werden häufig vergessen. Spätestens im letzten Quartal des Jahres sollten all jene offenen Rechnungen in Hinblick auf die Verjährung zum 31. Dezember sorgfältig überprüft werden, die während des vorvorletzten Jahres fällig wurden. Dies betrifft jetzt also das Jahr 2015.“ Darauf macht die Bremer Inkasso GmbH jetzt aufmerksam. Daher gelte es, zum Jahresende hin, entsprechende Gegenmaßnahmen einzuleiten.
Entscheidend für die Fristberechnung ist dabei nicht etwa das Rechnungsdatum, sondern der Zeitpunkt, zu dem die Forderung fällig geworden ist! Wie lässt sich nun die drohende Verjährung aus Sicht des Gläubigers verhindern? Keinesfalls genüge das Versenden einer einfachen Mahnung, so das Inkasso-Büro. Die Verjährung beginne erneut, sobald eine Anerkenntnis des Schuldners vorliege. Als solche gilt eine Teil- oder Abschlagszahlung oder eine amtliche Vollstreckungshandlung, die beantragt oder vorgenommen wird.
Mit einer Teilzahlung startet die Verjährungsfrist grundsätzlich erneut. Werde die Restforderung vom Schuldner jedoch bestritten, beginne für diese die Frist nicht neu. Eine Teilzahlung bedeute daher nicht zwingend die Anerkenntnis der Gesamtforderung!
Daher empfiehlt das Inkasso-Unternehmen: „Zur Hemmung (der Verjährung) ist grundsätzlich die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens geeignet. So kann man vermeiden, dass der Schuldner im schlimmsten Fall zu Recht die ‚Einrede der Verjährung erhebt‘, also erklärt, er zahle nicht, da die Forderung verjährt sei. Der Antrag auf Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheides sollte bei Gericht allerspätestens am letzten Tag der Verjährungsfrist im Original und ohne formelle Mängel eingereicht sein!“
Hier geht es zur kompletten Mitteilung der Bremer Inkasso Gmbh.
Dienstag, 30.10.2018