Das neue Qualifizierungschancengesetz: Arbeitgeber dürfen sich über mehr Zuschüsse zu Fortbildungskosten freuen.
Stichwort: Qualifizierungschancengesetz
Das neue Qualifizierungschancengesetz: Arbeitgeber dürfen sich über mehr Zuschüsse zu Fortbildungskosten freuen.
Es ist eigentlich noch ganz frisch, das neue Qualifizierungschancengesetz (QuaChaG) zur Weiterbildung von Arbeitnehmern. Dank der Neuregelung übernimmt zukünftig die Bundesagentur für Arbeit einen Teil der Kosten, wenn die Fortbildung dazu dient, Beschäftigte für die sich wandelnde Arbeitswelt fit zu machen, etwa in punkto Digitalisierung. Gefördert werden „vor allen Dingen kleine und mittlere Unternehmen“, sagt Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD). Beispielsweise Handwerksbetriebe, die ihren Mitarbeitern eine Fortbildung im Bereich Smart-Home ermöglichen. Für Qualifizierungsmöglichkeiten dieser Art hat die Bundesregierung im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit jährlich zusätzlich bis zu 6,2 Milliarden Euro bereitgestellt.
Die Bundesagentur für Arbeit bezahlt einen Teil der Weiterbildungskosten. Stellen Unternehmen ihre Arbeitnehmer während der Weiterbildung bei vollem Gehalt frei, gewährt die Bundesagentur zusätzlich auch Lohnkostenzuschüsse. Wie hoch die Zuschüsse sind, hängt von der Größe des Unternehmens ab. Besonders profitieren die Kleinunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten. Bei ihnen übernimmt die Bundesagentur für Arbeit die Kosten für die Weiterbildung komplett, die Lohnfortzahlungskosten zu 75 Prozent. Unternehmen bis maximal 249 Mitarbeitern bekommen immerhin noch die Hälfte der Kosten erstattet. Ein Viertel der Kosten werden bei Unternehmen mit 250 bis 2500 Mitarbeitern erstattet. Noch größere Unternehmen bekommen nur 15 Prozent der Kosten als Zuschuss. Besteht ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung zur beruflichen Weiterbildung, kann der Zuschuss jedoch auf 20 Prozent der Kosten steigen.
Nicht jede Weiterbildung wird vom Staat bezuschusst. Hierfür müssen fünf Kriterien erfüllt sein:
Die Berufsausbildung muss mindestens vier Jahre zurückliegen.
Der Abstand zwischen zwei Weiterbildungen muss mindestens vier Jahre betragen.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die in dem Weiterbildungsangebot vermittelt werden, müssen über ausschließlich arbeitsplatzbezogene, kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen.
Die Weiterbildung muss extern von einem dafür zugelassenen Bildungsträger durchgeführt werden.
Die Weiterbildungsmaßnahme muss einen Umfang von mehr als 160 Stunden haben.
Donnerstag, 02.05.2019