2013 in Warstein, 2014 in Jülich, 2016 in Bremen – mehrere gravierende Legionellose-Ausbrüche der letzten Jahre hatten ihren Ursprung in Verdunstungskühlanlagen. Da es bis dato weder eine Meldepflicht noch ein Kataster für derlei Anlagen gibt, kann das im Falle einer Legionellose zu einer langen Suche nach der Quelle führen. Wie im letzten Jahr in Bremen: Die zuständige Gesundheitsbehörde verhängte kurzerhand sogar eine sofortige Meldepflicht für alle Anlagen, unter Androhung eines saftigen Bußgeldes.
Von daher wird von Experten schon länger eine generelle Meldepflicht für Verdunstungskühlanlagen gefordert. Die von der Bundesregierung unter Federführung des Bundesumweltministeriums vorgelegte „Verdunstungskühlanlagenverordnung“ (42.BImSchV) trägt dieser Forderung Rechnung. Nach Zustimmung des Bundesrates tritt die Verordnung im Lauf des Jahres in Kraft. Sie gilt für
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Verdunstungskühlanlagen
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Kühltürme
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Nassabscheider
Neuanlagen müssen binnen eines Monats nach Erstbefüllung mit Nutzwasser und Bestandsanlagen spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Verordnung der zuständigen Behörde gemeldet werden. Zudem macht sie Vorgaben für den hygienisch einwandfreien Betrieb solcher Anlagen. Umweltministerin Hendricks sagt dazu: „Bei Legionellenausbrüchen kommt es auf jede Stunde an. Je länger die Quelle gesucht werden muss, desto eher kann es zu Todesfällen kommen. Daher müssen sich jetzt alle Anlagen mit Legionellenrisiko registrieren lassen. Das kann Menschenleben retten.“
Kosten und Nutzen
Der Wirtschaft, konkret den Betreibern der Anlagen, entsteht durch die neue Verordnung ein Erfüllungsaufwand. Die jährlichen Kosten liegen bei rund 9,6 Millionen Euro. Der Löwenanteil entsteht durch die Pflicht zur Begutachtung der Anlagen durch einen Sachverständigen nach Inbetriebnahme und dann alle fünf Jahre.
„Im Einzelfall fallen Kosten für die Überprüfung von 1.500 Euro an. Betroffen sind alle 30.000 nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen. Insgesamt resultiert daraus ein jährlicher Erfüllungsaufwand von 9 Mio. Euro“, rechnet der Nationale Normenkontrollrat (NKR) in seiner Stellungnahme.
Der Nutzen der Verordnung lässt sich laut NKR mangels einheitlicher Methodik (noch) nicht bewerten. Schätzungen aufgrund der Datenbasis des Robert-Koch-Instituts deuten auf jährlich 13,2 Millionen Euro Gesundheitskosten hin, die durch die Verordnung gespart werden können.