Wer seine Rohre im Haus ohne Anlass reinigen lässt, kann damit gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen!
Kosten können nicht einfach auf Mieter umgelegt werden
Wer seine Rohre im Haus ohne Anlass reinigen lässt, kann damit gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen!
Es gibt einige Gründe, um seine Wasserrohre reinigen zu lassen. Grundsätzlich gilt: Wenn Rohrleitungen durch verschiedene Verunreinigungen verstopft sind, sollte eine Rohrreinigung durchgeführt werden. Bei einer lediglich vorbeugenden Reinigung von Rohren handelt es sich jedoch nicht um laufende Kosten einer Immobilie. Die Ausgaben dafür können deswegen auch nicht via Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden.
Im konkreten Fall wollte ein Vermieter offensichtlich besonders gründlich vorgehen und gab deswegen ohne konkreten Anlass die Reinigung der Rohre in seiner Immobilie in Auftrag. Die Mieter weigerten sich aber im Anschluss, für diese Arbeiten aufzukommen. Sie hielten das schlichtweg nicht für umlagefähig.
Das zuständige Amtsgericht in Gelsenkirchen (Aktenzeichen 202 C 181/20) sah ebenfalls keine Notwendigkeit, die Rohre in kürzeren Zeitabständen säubern zu lassen. Solch ein Vorgehen sei mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot, dem ein Vermieter bei seinem Handeln unterliege, nicht zu vereinbaren. Grundsätzlich sei eine Rohrreinigung in so langen Zeitabständen erforderlich, dass man nicht mehr von laufenden Kosten sprechen könne, hieß es in dem Urteil.
Täglich gelangen durch das verbrauchte Wasser sowohl Fremdkörper, Verschmutzungen, Ablagerungen und Fett in die Rohre und Kanäle des Abwassers. An den Wänden der Rohre und in den Bögen bleiben diese sehr oft haften und können nach einiger Zeit zur Verstopfung führen. Um es erst gar nicht so weit kommen zu lassen, macht eine präventive Rohrreinigung für den ein oder anderen Vermieter durchaus Sinn, allerdings muss er dann selbst in die Tasche greifen.
(Quelle: Infodienstes Recht und Steuern der LBS)
Dienstag, 21.02.2023