Ein in die Jahre gekommenes Bad an neue Bedürfnisse anpassen und es gerne für mehr Sicherheit und Komfort renovieren...
Schriftliche Genehmigung schützt vor Rückbauforderung
Ein in die Jahre gekommenes Bad an neue Bedürfnisse anpassen und es gerne für mehr Sicherheit und Komfort renovieren...
...das ist nicht nur der Wunsch vieler Eigentümer, sondern hat auch für Mieter einen hohen Stellenwert. Ob als Bestandsmieter oder bei einem Neueinzug - der Wunsch, beispielsweise die vorhandene Duschtasse durch eine bodenebene Duschfläche zu ersetzen, ist keine Seltenheit. Dafür sind die Bewohner häufig sogar bereit, eigenes Geld in die Hand zu nehmen. Allerdings ändert der Griff in das eigene Portemonnaie nichts an der Tatsache, dass der Vermieter gefragt werden will – und muss!
Modernisierungswillige Mieter sollten sich daher unbedingt vorher eine schriftliche Genehmigung einholen – rät die Aktion Barrierefreies Bad. Ansonsten kann der Wohnungsbesitzer zu Recht Sicherheiten für einen späteren Rückbau verlangen, und zwar auch, wenn die Maßnahme der Wertsteigerung der Immobilie dient.
Anders verhält es sich, wenn ein Mieter ein berechtigtes Interesse an einer behindertengerechten Nutzung seiner Wohnung hat. Dann kann der Vermieter die Zustimmung zu entsprechenden baulichen Veränderungen – etwa im Badezimmer – nur in begründeten Einzelfällen verweigern. Die Praxis zeigt jedoch: Oftmals stimmt der Vermieter den Maßnahmen zu und beteiligt sich obendrein sogar an den Kosten oder übernimmt sie ganz. Ein klärendes Gespräch zwischen beiden Parteien beugt also auch in diesem Fall Missverständnissen vor und bringt im Grunde für beide Parteien ausschließlich Vorteile.
Nicht nur Bauherren, auch Mietern stehen für den altersgerechten beziehungsweise barrierefreien Badumbau Fördermittel für die Kostenreduzierung zur Verfügung, beispielsweise durch das KfW-Programm 455-B. Das Programm 455-B „Altersgerecht Umbauen“ verspricht einen Zuschuss von 10 Prozent bis maximal 5.000 Euro. An die Bewilligung knüpft der Staat allerdings Bedingungen: So müssen die Maßnahmen den technischen Mindestanforderungen entsprechen. Des Weiteren müssen sie vorab von der KfW-Bank genehmigt und schließlich von Fachbetrieben durchgeführt und in Rechnung gestellt werden.
Dienstag, 11.06.2019