Seit Januar 2013 haben sich die Voraussetzungen und Inhalte von Verwendbarkeitsnachweisen (abZ) in Verbindung mit Mischinstallationen geändert. Zur Klarstellung der Planungs- und Installationsanforderungen für die Abschottung von Hausabflusssystemen bietet der Fachbeitrag einen Leitfaden zur Verwendung der jeweiligen Schottsysteme.
Abschottungssysteme und Mischinstallationen in Verbindung mit Hausabflusssystemen (Teil 2)
Donnerstag, 18.12.2014
Grundlagen der Mischinstallationen
Das Schutzziel dieses Installationssystems beschreibt eine in der Installationspraxis sehr verbreitete Installationsvariante mit einem Fallstrang aus SML-Rohr (Guss mit „Rapid“-Verbinder oder vergleichbar) und brennbaren Anschlussleitungen ober- und unterhalb der Geschossdecken mit Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer (F 30 bis F 90).
Durch die zutreffenden allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen wird bei dieser Installationsvariante immer das Gesamtsystem der Abschottung inklusive der Anschlussleitungen aus brennbaren Baustoffen (B1 / B2) beschrieben. Der „Zulassungsumfang“ des Systems wird in den folgenden Grafiken durch die farbig hinterlegte Fläche dokumentiert.
Das Abschottungsprinzip beruht auf dem Verschluss der brennbaren Anschlussleitungen mittels speziellen Brandschutzmanschetten oder anderer Varianten, die in Folge vorgestellt werden.
Das Funktionsprinzip der oben genannten Abschottungen ist die Verhinderung der Abströmung von heißen Rauchgasen aus dem Brandraum über den vertikalen Fallstrang zur Dachentlüftung. Durch die zugelassenen EI 90 u/u Abschottungssysteme wird die Abströmung sicher verhindert. In Folge werden auch Sekundärbrände in den darüber liegenden Installationsschächten / Vorwandinstallationen und an den in der Regel brennbaren Anschlussleitungen zum Entlüftungsziegel sicher verhindert.
Die in den folgenden Abbildungen dargestellten Bodenabläufe müssen ebenfalls den brandschutztechnischen Anforderungen entsprechen. Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung der Bodenabläufe muss für diese Installationsart zum Anschluss von brennbaren Rohren (B1 / B2) geeignet sein.
Es bleibt aus brandschutztechnischer Sicht noch zu erwähnen, dass die Verbinder der SML-Rohre grundsätzlich in einer kraft- und formschlüssigen Bauform verwendet werden sollen (siehe Abb. 11). Durch diese Funktionalität wird im Brandfall ein Auseinandergleiten der SML-Rohre so lange wie möglich verhindert.
Wichtiger Hinweis: In der Praxis sind auch andere Handelsbezeichnungen mit gleichwertiger Verbindungs- und Dichtfunktion einsetzbar. Um die Dichtheit der Übergangsverbindung SML zu B1 / B2-Anschlussrohren zu gewährleisten, werden in allen Varianten „Confix“-Verbinder aus Gummi mit einer Spannschelle integriert.
Vorstellung der „Mischinstallationssysteme“
Bei dieser Bauart wird analog einer Brandschutzmanschette bei Kunststoffrohren im vertikalen SML-Fallstrang der freie Querschnitt zwischen den SML-Rohren brandschutztechnisch verschlossen und eine Strömung von heißen Rauchgasen durch die Abflussleitung zu höher gelegenen Geschossen verhindert. Der Anschluss der brennbaren Anschlussleitungen B1 / B2 kann wie in der Installationspraxis üblich erfolgen.
Anforderungen an die Mindestabstände der Abschottungen
Die Mindestabstände zwischen den Abschottungen werden in der MLAR 2005/LAR, Abschnitt 4.1.3, für die klassifizierten Abschottungen mit a ≥ 50 mm definiert, wenn in den Verwendbarkeitsnachweisen (abP/abZ) keine spezifischen Angaben vorgegeben werden.
Bei den Verwendbarkeitsnachweisen wird unterschieden nach folgenden Kriterien:
- Mindestabstand „untereinander“ (identische Abschottungen), - Mindestabstand „gegenüber fremden Abschottungen“ (zum Beispiel unterschiedliche Verwendbarkeitsnummern beziehungsweise gegenüber den „Erleichterungen“ gemäß MLAR 2005/LAR, Abschnitt 4.2 und 4.3).
Fehlt eine dieser Angaben im Verwendbarkeitsnachweis, tritt automatisch die Regelung der MLAR 2005/LAR, Abschnitt 4.1.3, mit einem Mindestabstand zwischen den Abschottungen von a ≥ 50 mm in Kraft. Zwischen den Leitungsdurchführungen gemäß den „Erleichterungen“ werden die Mindestabstände in der MLAR 2005/LAR, Abschnitt 4.2 und 4.3, definiert.
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